Bei allen Modellen kooperativer Leistungserbringung schließt der Patient keinen Behandlungsvertrag mit einzelnen Ärzten sondern mit der entsprechenden Berufsausübungsgemeinschaft. Der erstbehandelnde Arzt vertritt dabei die Berufsausübungsgemeinschaft und legt fest, welcher Arzt (bzw. welche Ärzte) den Patienten weiter behandeln.
Voraussetzung für die Gültigkeit dieses Behandlungsvertrages – und damit für die Abrechenbarkeit (!) der erbrachten Leistungen durch die Berufsausübungsgemeinschaft – ist die schriftliche Aufklärung des Patienten über sein Recht auf freie Arztwahl und sein explizites Einverständnis, für die vereinbarte Behandlung auf genau dieses Recht zu verzichten. Sinnvollerweise wird in eine solche Aufklärungsvereinbarung auch die PVS/ Einverständniserklärung bereits mit aufgenommen.
