Die „Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte“ schafft drei neue Gebührenpositionen in der GOÄ:

  • Nummer 100 GOÄ - vorläufige Leichenschau (Mindestdauer 20 Minuten)
  • Nummer 101 GOÄ - eingehende Leichenschau (Mindestdauer 40 Minuten)
  • Nummer 102 GOÄ - Zuschlag zu 100/101 bei Untersuchung einer Leiche mit unbekannter Identität und/oder besonderen Todesumständen (zusätzliche Mindestdauer 10 Minuten)

Nr.

Leistungstext

Punktzahl

Euro

100

Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, ggf. einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäuser und Pflegediensten (Dauer mindestens 20 Minuten), ggf. ebenenfalls einschließlich Aufsuchen (vorläufige Leichenschau)


Dauert die Leistung nach Nummer 100 weniger als 20 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 10 Minuten (ohne Aufsuchen) sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen.

1896

110,51









(66,31)

101

Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung, einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, ggf. einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäuser und Pflegediensten (Dauer mindestens 40 Minuten), ggf. einschließlich Aufsuchen (eingehende Leichenschau)


Dauert die Leistung nach Nummer 101 weniger als 40 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 20 Minuten (ohne Aufsuchen) sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen

2844

165,77









(99,46)

102

Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 bei unbekannter Leiche und/oder besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten).

474

27,63

Die Leistung nach Nummer 100 bildet die vorläufige Leichenschau ab, die im Kern der Feststellung des Todes und der Todesart dient. Die durchschnittlich für eine sorgfältige leitliniengerechte Erbringung der vorläufigen Leichenschau fachlich erforderliche Zeit beträgt rund 30 Minuten. Vor diesem Hintergrund wird für die vorläufige Leichenschau (ohne Aufsuchen) eine Mindestdauer von 20 Minuten vorgegeben. Die Mindestdauer bezieht sich auf alle inhaltlich mit der Leichenschau zusammenhängenden obligatorischen und fakultativen ärztlichen Leistungen vor Ort. Diese Mindestdauer ist nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 in der Rechnung anzugeben. Dies ermöglicht den Zahlungspflichtigen, den zeitlichen Aufwand nachvollziehen zu können.

Mit der Leistung nach Nummer 101 wird die eingehende Leichenschau abgebildet. Im Vergleich zur vorläufigen Leichenschau ist hier fachlich ein höherer ärztlicher (Zeit-)Aufwand notwendig, da wesentlich detailliertere Angaben insbesondere zur Todesursache erforderlich sind und hierfür gegebenenfalls ärztliche Berichte und andere Befunde einzusehen und zu bewerten sind.
Die durchschnittlich für eine sorgfältige leitliniengerechte Erbringung der eingehenden Leichenschau fachlich erforderliche Zeit beträgt rund 60 Minuten. Vor diesem Hintergrund wird für die eingehende Leichenschau (ohne Aufsuchen) eine Mindestdauer von 40 Minuten vorgegeben. Die Mindestdauer bezieht sich auf alle inhaltlich mit der Leichenschau zusammenhängenden obligatorischen und fakultativen ärztlichen Leistungen vor Ort.

Der Zuschlag nach Nummer 102 bildet zwei in bestimmten Fällen auftretende Umstände bei der vorläufigen und der eingehenden Leichenschau ab, die zu einem zusätzlichen ärztlichen Zeitaufwand führen können.
Erfolgt eine Leichenschau bei einem dem Arzt oder der Ärztin nicht bekannten Toten kann sich ein erhöhter Aufwand durch die Notwendigkeit ergeben, Angaben zur Identität und zur Krankheitsvorgeschichte (z. B. beim behandelnden Arzt) zu beschaffen und auszuwerten. Sofern dieser Aufwand im Einzelfall mindestens 10 Minuten zusätzlich zum Zeitaufwand für die vorläufige oder die eingehende Leichenschau beträgt, ist der Zuschlag nach Nummer 102 berechnungsfähig. Allein der Umstand, dass eine Leichenschau bei einem dem Arzt oder der Ärztin nicht bekannten Toten erfolgt, berechtigt nicht zur Berechnung des Zuschlages nach Nummer 102.
Auch beim Vorliegen besonderer Todesumstände, wie z. B. Verdacht auf nicht natürlichen Tod, einem länger zurückliegenden Tod oder bei besonderen Auffindesituationen z. B. mit erschwerter Zugänglichkeit des Toten, können sich zusätzliche (Zeit-)Aufwände bei der Durchführung einer sorgfältigen Leichenschau ergeben, die mit dem Zuschlag nach Nummer 102 abgegolten werden. Auch hier genügt für die Berechnungsfähigkeit des Zuschlages nicht allein der Umstand, dass besondere Todesumstände vorliegen, sondern es muss sich auch ein zusätzlicher Zeitaufwand von mindestens 10 Minuten ergeben.

Bitte beachten:
Die Leistungen nach den Nummers 100, 101 und der Zuschlag nach der Nummer 102 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig, somit ist eine Steigerung der Leichenschau ausgeschlossen.
Zusätzlich dürfen lediglich die Zuschläge nach den Nummern F-H, sowie das Wegegeld für die zurückgelegte Wegstrecke nach § 8 oder die Reiseentschädigung nach § 9 berechnet werden.

 

 

Lisa Walther
 0800 6080022
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